1. Geltungsbereich
a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Geltung für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Vereinsgaststätte Scheune und dem Auftraggeber zur Überlassung von Räumen,
zur gastronomischen Versorgung und allen weiteren hiermit zusammenhängenden Leistungen.
b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Geltung für sämtliche hauseigenen Veranstaltungen, der Vereinsgaststätte Scheune.
c) Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht zum Vertragsinhalt, auch wenn die Vereinsgaststätte Scheune diesen
nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
a) Vertragspartner sind die Vereinsgaststätte Scheune und der Auftraggeber. Erfolgt die Bestellung für einen Dritten, haftet der Auftraggeber für die geschuldeten Vertragsleistungen
gegenüber der Vereinsgaststätte Scheune.
b) Ein Vertrag benötigt für seine Rechtswirksamkeit die schriftliche Bestätigung beider Vertragspartner. Angebote der Vereinsgaststätte Scheune sind unverbindlich. Der Abschluss eines
Vertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Durchführung dieses Vertrages, unabhängig
davon, auf welche Dauer die Reservierung erfolgt ist. Der Vertrag kann von dem Auftraggeber nur unter den in Ziffer 4. Geregelten Bedingungen geändert oder gekündigt werden.
c) Reservierte Räumlichkeiten stehen dem Auftraggeber nur zu dem vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den gebuchten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen
Zustimmung durch die Vereinsgast-stätte Scheune.
d) Handelt der Auftraggeber für einen Dritten, so hat der Auftraggeber dies unter Angabe des Namens/der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des Dritten
schriftlich mitzuteilen.
e) Soweit durch den Vertragsabschluss ganz oder zum Teil ein Mietverhältnis begründet wird, ist die Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung der Vereinsgaststätte Scheune
ausgeschlossen.
f) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als zehn Monate, so behält sich die Vereinsgaststätte Scheune das Recht vor, Preisänderungen auf Grund
der Steigerung von Einkaufspreisen und Lohnkosten vorzunehmen. Eine Veränderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer muss generell an den Auftraggeber weitergegeben werden. Jede
Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung der genannten Faktoren.
g) Vertragspartner bei hauseigenen Veranstaltungen sind die Vereinsgaststätte Scheune und der Erwerber / die Erwerberin der Veranstaltungskarten. Mit Kauf der Veranstaltungskarte(n)
wird das Vertragsverhältnis rechtskräftig und der Erwerber / die Erwerberin bestätigen ihre Teilnahme an der Veranstaltung. Der Erwerber / die Erwerberin bestätigen den in der
Veranstaltungswerbung angegebenen Leistungsumfang, mit dem Kauf der Veranstaltungskarte(n). Jede Veranstaltungskarte berechtigt zur Teilnahme eines Gastes an der angegebenen
Veranstaltung.
3. Preise und Zahlungen
a) Die Vereinsgaststätte Scheune ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Eingang des vollständigen Betrages bei der Vereinsgaststätte Scheune ist
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages. Der nach der Anzahlung verbleibende Rechnungsbetrag ist nach der Veranstaltung fällig. Es gelten die Zahlungs-bedingungen aus dem
jeweiligen Einzelvertrag!
b) Die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl ist verbindlich und ist Bestandteil der Preisberechnung. Wird die genannte Teilnehmerzahl überschritten, muss der Auftraggeber dies
spätestens sieben Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um die erforderliche Vorbereitung zu ermöglichen.
c) Bei hauseigenen Veranstaltungen wird der Kaufpreis sofort fällig und ist mit Übergabe der Karte(n) in bar zu entrichten.
4. Änderung der Teilnehmerzahl
a) Wird die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl durch schriftliche Mitteilung unterschritten, so reduziert sich der Preis für die abweichende Teilnehmerzahl wie folgt:Bis zum 7.Tag vor
der Veranstaltung kann die Teilnehmerzahl ohne Berechnung geändert werden. Vom 6. bis 3.Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin sind 50% des bestätigten Speisenpreises zu
zahlen. Ab dem 2.Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungs-termin sowie bei Nicht-Mitteilung einer Abweichung werden 100% der bei der Bestellung genannten Teilnehmerzahl berechnet.
b) Die Vereinsgaststätte Scheune wird sich im Falle der Stornierung bemühen, die nicht in Anspruch genommenen Räumlichkeiten anderweitig zu vermieten. Gelingt eine solche anderweitige
Vermietung zu gleichwertigen Konditionen, entfällt die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der unter Ziffer 5.b) aufgeführten Vergütung im Stornierungsfall.
5. Stornierung
a) Stornierungen haben schriftlich zu erfolgen.
b) Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat die Vereinsgaststätte Scheune das Recht, eine angemessene Vergütung zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert
wurde. Die Höhe der Vergütung ergibt sich wie folgt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein Schaden entstanden ist.
Stornierungstag Fällige Vergütung
90 Tage und mehr vor dem
vereinbarten Veranstaltungstermin Keine Vergütung
89 bis 30 Tage vor dem vereinbartem
Veranstaltungstermin Anzahlung zuzüglich 10%
der Gesamtsumme gemäß Auftragsbestätigung
29 bis 7 Tage vor dem vereinbartem
Veranstaltungstermin Anzahlung zuzüglich 20% der Gesamtsumme gemäß Auftragsbestätigung
6 bis 3 Tage vor dem vereinbartem
Veranstaltungstermin Gesamtsumme lt. Auftragsbestätigung abzüglich 20%
2 Tage und weniger vor dem vereinbartem
Veranstaltungstermin Gesamtsumme lt. Auftragsbetätigung
c) Sollte der Speisen- und Getränkeumsatz, etwa im à la carte-Bereich, in der Auftragsbestätigung nicht festgelegt sein, nehmen wir bei Stornierung je Teilnehmer einen Speisenumsatz von
15 Euro und Getränkeumsatz von 20 Euro als Pauschale für die Berechnung an.
d) Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Recht der Vereinsgaststätte Scheune weitgehenden Schadenersatz entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt
hiervon unberührt.
e) Veranstaltungskarten für hauseigene Veranstaltungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
6. Haftung
a) Der Auftraggeber hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, Erfüllungsgehilfen sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden,
ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Auftraggeber, hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Die
Vereinsgaststätte Scheune kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
b) Beanstandungen: Sollte die Lieferung und Leistung dem Auftraggeber Anlass zur Beanstandung geben, von denen der Auftraggeber auch nur im Entferntesten annehmen kann, dass diese
unmittelbar zu beheben sind, müssen diese unverzüglich und zunächst mündlich der Vereinsgaststätte Scheune mitgeteilt werden. Preisreduktionen aufgrund begründeter Beanstandungen
kann die Vereinsgaststätte Scheune nur zugestehen, wenn die schriftlich reklamierte Leistung trotz rechtzeitiger Meldung nicht behoben werden konnte. Der Umtausch von vom
Auftraggeber falsch bestellten Waren ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Für unsachgemäßen Umgang und falsche Lagerung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber
übernimmt die Vereinsgaststätte Scheune keine Haftung. Ausgeschlossen hiervon sind Lieferungen und Leistungen dritter Gewerke.
c) Die Vereinsgaststätte Scheune haftet nicht für Garderobe und sonstige Gegenstände des Veranstalters.
d) Die Vereinsgaststätte Scheune haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche
Pflichtverletzungen, insbesondere beim Abhandenkommen von Kleidungs- und Wertgegenständen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind.
e) Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die Haftung der Vereinsgaststätte Scheune für von ihr eingesetzte Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter.
f) Im Falle von einfach verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist die Haftung der Vereinsgaststätte
Scheune ausgeschlossen, es sein denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung des Vertragszwecks geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von
besonderem Vertrauen erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Vereinsgaststätte Scheune auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden.
g) Vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände lagern ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers in den zugewiesenen Räumen.
h) Der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke ist nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Zuwiderhandlungen werden mit einem Korkgeld in Höhe von
50 Euro je Gast geahndet.
i) Der Auftraggeber haftet für die Bezahlung etwaiger von den Teilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke.
7. Dekorationsmaterial, Musik, Kommunikationstechnik
a) Die Anbringung von Dekorationsmaterial, sonstigen Gegenständen, Musik und Kommunikationstechnik darf nur in Absprache mit der Vereinsgaststätte Scheune stattfinden.Der Auftraggeber
übernimmt die Gewähr dafür, dass eingebrachte Dekorations- und Arbeitsmaterialien den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein brandschutz-
technischer Nachweis eingefordert werden.
b) Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, darf
die Vereinsgaststätte Scheune die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Auftragsgebers vornehmen. Für verbliebene Gegenstände im Veranstaltungsraum darf die Vereinsgaststätte
Scheune für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen oder eine erforderliche Entsorgung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Räume gebracht worden sind. Generell wird für gemietete Räume ein Anfangs- und Endzeitpunkt festgelegt während derer der
Auftraggeber Zugang zu den gemieteten Räumlichkeiten hat.
c) Musik im Innenbereich ist gestattet. Bei der Musiklautstärke ist der Vorgabe des Emissionsschutzgesetzes sowie der diensthabenden Serviceleitung Folge zu leisten. Zusätzlicher Auf- und
Abbau von Licht- und Tontechnik ist bis spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn abzustimmen. Sämtliche Technik, Licht-, Ton-, Bühnenelemente sind nach Veranstaltungsende
abzubauen und sofort abzutransportieren. Die Vereinsgaststätte Scheune übernimmt keine Gewährleistung für Beschädigung oder Diebstahl.
d) Nebenkosten und Gebühren sind vom Auftraggeber direkt zu zahlen. Sollten GEMA-Gebühren anfallen, werden diese ebenfalls vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber verhandelt
direkt mit der GEMA und anfallende Gebühren werden direkt von ihm entrichtet.
8. Schlussbestimmungen
a) Die Vereinsgaststätte Scheune ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, wenn höhere Gewalt, nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder andere
von der Vereinsgaststätte Scheune nicht zu vertretende Leistungshindernisse eintreten. Insbesondere auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers objektiv nicht gegeben ist oder
keine Sicherheit in Höhe des vereinbarten Preises erbracht wird. Dies gilt ebenso, wenn die Sicherheit der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Flächen begründet in Frage gestellt
ist.
b) Die Vereinsgaststätte Scheune ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die geschuldete Leistung zu ändern bzw. gleichwertige Raumänderungen
vorzunehmen.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Abweichende
Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt die Regelung, welche der ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich
am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
d) Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
e) Mit der Unterzeichnung des Bewirtungsvertrages gemäß der Veranstaltungsabsprache akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Grundlage für die
Ausrichtung Ihres Festes.
f) Veranstaltungen oder einzelne Programmpunkte, die den rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen und europäischen Rechts nicht entsprechen, sind nicht zugelassen und können
unverzüglich von der diensthabenden Serviceleitung untersagt werden. Feuerwerk jeder Art bedarf der schriftlichen Zusage der Vereinsgaststätte Scheune. Eventuell benötigte
behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu beantragen und unaufgefordert am Veranstaltungstag der Vereinsgaststätte Scheune vorzulegen. Anderen Falls
werden genehmigungspflichtige Veranstaltungspunkte von Seitens der Vereinsgaststätte Scheune untersagt.
g) Politische Veranstaltungen müssen als solche bei der Vereinsgaststätte Scheune angemeldet sein. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Vereinsgaststätte
Scheune berechtigt, den Vertrag zu lösen und die Vergütung lt. Ziffer 5 zu fordern.
h) Sollte der Auftraggeber in dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn erhebliche Bestandteile des Vertrages in der Form dergestalt abändern, dass eine
wirtschaftliche Vermietung aus kaufmännischer Sicht nicht mehr zu vertreten ist, so behält sich die Vereinsgaststätte Scheune das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor.
Berlin, November 2017